ALLGEMEINE

GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

 

I.                   ALLGEMEINES

 

1.      Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) sind ein wesentlicher Bestandteil aller von der Firma PUTZ ESTRICH BAU GmbH, A-9300 St. Veit/Glan, Gewerbezone 1 (in der Folge: Auftragnehmer = AN ) ihren Geschäftspartnern (in der Folge: Auftraggeber = AG) gelegten Angebote sowie der mit ihnen abgeschlossenen Verträge.

2.      Änderungen, Aufhebungen oder Erweiterungen dieser AGB gelten nur dann als beigesetzt und damit als Vertragsbestandteil, wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. 

3.      Abweichende AGB des AG, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nicht Vertragsbestandteil, sofern diese nicht vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.

 

II.                VERTRAGSGRUNDLAGEN:

 

Bestandteile des Vertrages sind in der angegebenen Reihenfolge:

1.      der Vertrag selbst,

2.      gegenständliche AGB,

3.      die Ö-Normen in der bei Vertragsabschluß geltenden Fassung; insbesondere die Ö-Norm 2110 (Allgemeine Bedingungen für Bauleistungen), die Ö-Norm B 2210 (Putzarbeiten), die Ö-Norm B 2259 (Herstellung von Außenwandwärmedämmverbundsystemen) und die Ö-Norm B 2232 (Estricharbeiten),

4.      das Unternehmensgesetzbuch sowie

5.      das ABGB.

 

III.             ANGEBOTE

 

1.      Die vom AN erstatteten Angebote sind vom AG auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.

2.      Zusätzliche durch den AG angeordnete Leistungen werden gesondert abgerechnet. Für den dafür anfallenden zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand gelten die jeweiligen Listenpreise.

3.      Der AN ist an die von ihr erstatteten Angebote für einen Zeitraum von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum gebunden.

4.      Sämtliche Angebots- und Projektunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AN weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag durch den AG nicht erteilt, so können obgenannte Unterlagen jederzeit zurückgefordert werden und sind dem AN unverzüglich zurückzustellen.

 

IV.              VERTRAGSABSCHLUSS

 

1.      Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Order des AG eine schriftliche Bestätigung erteilt hat.

2.      Die in Katalogen oder Prospekten enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

 

V.                 PREISE

 

1.      Die Preise bestimmen sich nach den Kosten, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen Anbotserstellung ergeben. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der Werkerstellung erhöhen, so ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

2.      Fallen im Zusammenhang mit der Werkerstellung Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben an, so werden diese dem AG gesondert in Rechnung gestellt.

  

 

VI.              GEFAHRENÜBERGANG UND ERFÜLLUNGSORT

 

1.      Die Gefahr und Nutzung für eine Leistung oder Teilleistung des AN geht mit deren Erbringung auf den AG über.

2.      Der Erfüllungsort ist der Sitz des AN in 9300 St.Veit/Glan, Gewerbezone 1.

 

VII.           FERTIGSTELLUNGSTERMINE

 

1.      Sofern nicht ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind Fertigstellungstermine bzw. -fristen des AN stets unverbindlich.

2.      Die Fertigstellungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des termingerechten Einlangens der Werklohnvorauszahlung (dazu siehe unten Punkt IX.). Liegen jedoch Hinderungsgründe auf seiten des AG vor (insbesondere fehlende behördliche, technische oder kaufmännische Voraussetzungen), so beginnt die Fertigstellungsfrist frühestens mit Benachrichtigung des AN vom Wegwall dieses Hindernisses zu laufen.

3.      Für unverschuldete oder fahrlässig verursachte Fertigstellungsverzögerungen haftet der AN nicht. Für einen solchen Fall verzichtet der AG auf sein Recht zum Vertragsrücktritt sowie auf sein Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.

4.      Unverschuldet oder fahrlässig verursacht ist eine Fertigstellungsverzögerung insbesondere in Fällen höherer Gewalt, bei bewaffneten Auseinandersetzungen, behördlichen Eingriffen und Verboten, bei Transport- oder Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie- und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikten sowie bei allen Umständen, die in die Sphäre des AG fallen.

5.      Der AN ist berechtigt, Teil- oder Vorausleistungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist Werkerstellung auf Abruf vereinbart, so gilt das Werk spätestens drei Monate nach Bestellung als abgerufen.

6.      Die Vereinbarung einer Pönale für die Nichteinhaltung einer Fertigstellungsfrist bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für einen solchen Fall ist die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes ausgeschlossen.

 

VIII.        GEWÄHRLEISTUNG

 

1.      Der AN leistet Gewähr für die dem jeweiligen Stand der Produktionstechnik sowie der Naturgegebenheiten entsprechenden Fehlerfreiheit des von ihr erstellten Werkes.

2.      Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (siehe oben Punkt V.) zu laufen.

3.      Der Gewährleistungsanspruch setzt voraus, daß der AG die vereinbarten Zahlungsbedingungen eingehalten (siehe unten Punkt IX.) und die aufgetretenen Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Eine mündliche Benachrichtigung allein genügt nicht. Der AG hat in einem solchen Fall dem AN zusammen mit der Mängelrüge alle zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

4.      Die Erfüllung des Gewährleistungsanspruches erfolgt nach Wahl des AN ausschließlich durch Verbesserung oder Preisminderung. Ein Wandlungsrecht des AG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

5.      Der Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn an dem errichteten Werk vom AG selbst oder von einer nicht ausdrücklich durch den AN ermächtigten Person Änderungen vorgenommen werden.

6.      Überhaupt besteht kein Gewährleistungsanspruch für Mängel, die aus einer nicht vom AN  bewirkten Leistung, aus Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, sowie aus nachlässiger und unrichtiger Behandlung entstehen. Dasselbe gilt für Mängel, die auf Ursachen höherer Gewalt zurückzuführen sind.

 

  

IX.       HAFTUNG

 

1.      Der AN haftet für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur, sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.

2.      Die Haftung für leicht fahrlässiges Verhalten, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind ausgeschlossen.

3.      Bei Rechnungen ab € 30.000,00 Netto Auftragssumme, wird eine Bankgarantie von 2% der Auftragssumme (laut Ö-Norm 2110) auf 3 Jahre ab Rechnungsdatum als Haftrücklass ausgestellt.

 

 

X.        ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

 

1.      Sofern keine abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Werklohn in der vereinbarten Währung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der vom AN gelegten Schlußrechnung zu bezahlen.

2.      Der AN ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den jeweiligen Arbeitsgängen (Außenputz, Vollwärmeschutz, Estrich) oder auch geschoßweise zu legen. Auch diese sind innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Teilrechnungen zur Einzahlung zu bringen.

3.      Eine Zahlung gilt als geleistet, wenn der AN darüber verfügen kann.

4.      Werden Skontofristen vereinbart, so beginnen diese mit dem auf das Teil- bzw. Schlußrechnungsdatum folgenden Tag zu laufen.

5.      Die Prüffrist für die gelegten Teil- oder Schlußrechnungen ist in Skontofrist enthalten.

6.      a) Gerät der AG jedoch mit der Begleichung einer Teil oder Schlußrechnung ganz oder teilweise in Verzug, so ist der AN berechtigt,

i)                    die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufzuschieben und eine angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist in Anspruch zu nehmen oder

ii)                  den gesamten aushaftenden Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder

iii)                unter Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.

b)      Im Rücktrittsfalle ist der AG verpflichtet, die vereinbarten Leistungen dem AN vertragsgemäß zu vergüten.

c)      Zum Terminsverlust sowie zum Rücktrittsrecht des AN kommt es auch dann, wenn in das Vermögen des AG erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von Liegenschaften des AG bewilligt wird oder sich sonst seine Bonität nachteilig ändert.

7.      Gerät der AG mit der Bezahlung des Teil- oder Schlußrechnungsbetrages in Verzug, so verliert dieser den Anspruch auf alle ihm gewährten Rabatte, Nachlässe oder sonstige Vergünstigungen.

8.      Zusätzlich ist der AN im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Auch die anfallenden Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten einer etwaigen anwaltlichen Vertretung sind vom säumigen AG zu ersetzen.

Ist der Auftraggeber auch ein Unternehmen, sind aus unternehmensbezogenen Geschäften gemäß       § 352 UGB der gesetzliche Zinsfuß von 8% Punkte über dem Basiszinssatz.  

9.      Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung von AG ausschließlich auf die vom AN angegebenen Konten zu leisten.

10.  Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aus irgendwelchen Gründen von seiten des AG ist unzulässig.

11.  Die Umsatzsteuer ist von dem in der Schlußrechnung genannten Gesamtpreis innerhalb einer Frist von 14 Tagen in voller Höhe zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn für die Berichtigung des Werklohnes abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden.

12.  Vom AG geltend gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte Zahlungen zurückzuhalten.

13.  Der AN behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr bei Werkerstellung verwendeten Waren bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsgesamtbetrages zuzüglich Zinsen und Kosten vor.

 

XI.              GEWERBLICHE SCHUTZRECHTE UND URHEBERRECHT

 

1.      Wird ein Werk vom AN aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen Spezifikationen des AG angefertigt, so hat der AG den AN bei allfälliger Verletzung von Schutzgesetzen schad- und klaglos zu halten.

2.      Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen oder sonstige technische oder kaufmännische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des AN und unterliegen den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung, Wettbewerb etc..

 

 

XII.           UNWIRKSAMKEIT VON VERTRAGSBESTIMMUNGEN

 

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser AGB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine gültige, dem angestrebten Ziel möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.

 

 

XIII.    ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

 

1.      Der Vertrag sowie die AGB unterliegen österreichischem Recht.

2.      Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich für A-9300 St.Veit/Glan zuständige Gericht ausschließlich zuständig, demgemäß auch Erfüllungsort im Sinne des § 88 JN.

 

 

Februar 2008