ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
1.
Diese Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (in der Folge: AGB) sind ein wesentlicher Bestandteil aller
von der Firma PUTZ ESTRICH BAU GmbH, A-9300 St. Veit/Glan, Gewerbezone 1 (in der
Folge: Auftragnehmer = AN ) ihren Geschäftspartnern (in der Folge: Auftraggeber
= AG) gelegten Angebote sowie der mit ihnen abgeschlossenen Verträge.
2.
Änderungen,
Aufhebungen oder Erweiterungen dieser AGB gelten nur dann als beigesetzt und
damit als Vertragsbestandteil, wenn darüber eine schriftliche Vereinbarung
getroffen wurde.
3.
Abweichende AGB des
AG, nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages werden nicht
Vertragsbestandteil, sofern diese nicht vom AN ausdrücklich schriftlich
anerkannt wurden.
Bestandteile des
Vertrages sind in der angegebenen Reihenfolge:
1.
der Vertrag selbst,
2.
gegenständliche AGB,
3.
die Ö-Normen in der
bei Vertragsabschluß geltenden Fassung; insbesondere die Ö-Norm 2110 (Allgemeine
Bedingungen für Bauleistungen), die Ö-Norm B 2210 (Putzarbeiten), die Ö-Norm B
2259 (Herstellung von Außenwandwärmedämmverbundsystemen) und die Ö-Norm B 2232
(Estricharbeiten),
4.
das
Unternehmensgesetzbuch sowie
5.
das ABGB.
1.
Die vom AN
erstatteten Angebote sind vom AG auf ihre Vollständigkeit zu überprüfen.
2.
Zusätzliche durch
den AG angeordnete Leistungen werden gesondert abgerechnet. Für den dafür
anfallenden zusätzlichen Material- und Arbeitsaufwand gelten die jeweiligen
Listenpreise.
3.
Der AN ist an die
von ihr erstatteten Angebote für einen Zeitraum von 60 Tagen ab
Ausstellungsdatum gebunden.
4.
Sämtliche Angebots-
und Projektunterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung des AN weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Wird der Auftrag durch
den AG nicht erteilt, so können obgenannte Unterlagen jederzeit zurückgefordert
werden und sind dem AN unverzüglich zurückzustellen.
1.
Der Vertrag gilt als
geschlossen, wenn der AN nach Erhalt der Order des AG eine schriftliche
Bestätigung erteilt hat.
2.
Die in Katalogen
oder Prospekten enthaltenen Angaben sind nur maßgeblich, wenn in der
Auftragsbestätigung darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.
Die Preise bestimmen
sich nach den Kosten, wie sie sich zum Zeitpunkt der erstmaligen
Anbotserstellung ergeben. Sollten sich die Kosten bis zum Zeitpunkt der
Werkerstellung erhöhen, so ist der AN berechtigt, die Preise entsprechend
anzupassen.
2.
Fallen im
Zusammenhang mit der Werkerstellung Steuern, Gebühren oder sonstige Abgaben an,
so werden diese dem AG gesondert in Rechnung gestellt.
1.
Die Gefahr und
Nutzung für eine Leistung oder Teilleistung des AN geht mit deren Erbringung auf
den AG über.
2.
Der Erfüllungsort
ist der Sitz des AN in 9300 St.Veit/Glan, Gewerbezone 1.
1.
Sofern nicht
ausdrücklich schriftlich ein Fixtermin vereinbart wurde, sind
Fertigstellungstermine bzw. -fristen des AN stets unverbindlich.
2.
Die
Fertigstellungsfrist beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des termingerechten
Einlangens der Werklohnvorauszahlung (dazu siehe unten Punkt IX.). Liegen jedoch
Hinderungsgründe auf seiten des AG vor (insbesondere fehlende behördliche,
technische oder kaufmännische Voraussetzungen), so beginnt die
Fertigstellungsfrist frühestens mit Benachrichtigung des AN vom Wegwall dieses
Hindernisses zu laufen.
3.
Für unverschuldete
oder fahrlässig verursachte Fertigstellungsverzögerungen haftet der AN nicht.
Für einen solchen Fall verzichtet der AG auf sein Recht zum Vertragsrücktritt
sowie auf sein Recht zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen.
4.
Unverschuldet oder
fahrlässig verursacht ist eine Fertigstellungsverzögerung insbesondere in Fällen
höherer Gewalt, bei bewaffneten Auseinandersetzungen, behördlichen Eingriffen
und Verboten, bei Transport- oder Verzollungsverzug, Transportschäden, Energie-
und Rohstoffmangel, Arbeitskonflikten sowie bei allen Umständen, die in die
Sphäre des AG fallen.
5.
Der AN ist
berechtigt, Teil- oder Vorausleistungen durchzuführen und zu verrechnen. Ist
Werkerstellung auf Abruf vereinbart, so gilt das Werk spätestens drei Monate
nach Bestellung als abgerufen.
6.
Die Vereinbarung
einer Pönale für die Nichteinhaltung einer Fertigstellungsfrist bedarf zu ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Für einen solchen Fall ist die Geltendmachung
eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes ausgeschlossen.
1.
Der AN leistet
Gewähr für die dem jeweiligen Stand der Produktionstechnik sowie der
Naturgegebenheiten entsprechenden Fehlerfreiheit des von ihr erstellten Werkes.
2.
Soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas Abweichendes vereinbart wurde, gelten die
gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Die Gewährleistungsfristen beginnen mit dem
Zeitpunkt des Gefahrenüberganges (siehe oben Punkt V.) zu laufen.
3.
Der
Gewährleistungsanspruch setzt voraus, daß der AG die vereinbarten
Zahlungsbedingungen eingehalten (siehe unten Punkt IX.) und die aufgetretenen
Mängel unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Eine mündliche Benachrichtigung
allein genügt nicht. Der AG hat in einem solchen Fall dem AN zusammen mit der
Mängelrüge alle zur Beurteilung der Mangelhaftigkeit des Werkes erforderlichen
Unterlagen zu übermitteln.
4.
Die Erfüllung des
Gewährleistungsanspruches erfolgt nach Wahl des AN ausschließlich durch
Verbesserung oder Preisminderung. Ein Wandlungsrecht des AG wird ausdrücklich
ausgeschlossen.
5.
Der
Gewährleistungsanspruch erlischt sofort, wenn an dem errichteten Werk vom AG
selbst oder von einer nicht ausdrücklich durch den AN ermächtigten Person
Änderungen vorgenommen werden.
6.
Überhaupt besteht
kein Gewährleistungsanspruch für Mängel, die aus einer nicht vom AN
bewirkten Leistung, aus Nichtbeachtung der Benutzungsbedingungen, sowie
aus nachlässiger und unrichtiger Behandlung entstehen. Dasselbe gilt für Mängel,
die auf Ursachen höherer Gewalt zurückzuführen sind.
1.
Der AN haftet für
Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur,
sofern ihm Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
2.
Die Haftung für
leicht fahrlässiges Verhalten, der Ersatz von Folgeschäden, nicht erzielten
Ersparnissen, Zinsverlusten und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG sind
ausgeschlossen.
3.
Bei Rechnungen ab €
30.000,00 Netto Auftragssumme, wird eine Bankgarantie von 2% der Auftragssumme
(laut Ö-Norm 2110) auf 3 Jahre ab Rechnungsdatum als Haftrücklass ausgestellt.
1.
Sofern keine
abweichenden Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Werklohn in der
vereinbarten Währung innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der vom AN
gelegten Schlußrechnung zu bezahlen.
2.
Der AN ist
berechtigt, Teilrechnungen entsprechend den jeweiligen Arbeitsgängen (Außenputz,
Vollwärmeschutz, Estrich) oder auch geschoßweise zu legen. Auch diese sind
innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt der Teilrechnungen zur Einzahlung
zu bringen.
3.
Eine Zahlung gilt
als geleistet, wenn der AN darüber verfügen kann.
4.
Werden Skontofristen
vereinbart, so beginnen diese mit dem auf das Teil- bzw. Schlußrechnungsdatum
folgenden Tag zu laufen.
5.
Die Prüffrist für
die gelegten Teil- oder Schlußrechnungen ist in Skontofrist enthalten.
6.
a) Gerät der AG
jedoch mit der Begleichung einer Teil oder Schlußrechnung ganz oder teilweise in
Verzug, so ist der AN berechtigt,
i)
die Erfüllung der
eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung dieser Zahlung aufzuschieben und eine
angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist in Anspruch zu nehmen oder
ii)
den gesamten
aushaftenden Rechnungsbetrag sofort zur Zahlung fällig zu stellen oder
iii)
unter Setzung einer
14-tägigen Nachfrist, vom Vertrag zurückzutreten.
b)
Im Rücktrittsfalle
ist der AG verpflichtet, die vereinbarten Leistungen dem AN vertragsgemäß zu
vergüten.
c)
Zum Terminsverlust
sowie zum Rücktrittsrecht des AN kommt es auch dann, wenn in das Vermögen des AG
erfolglos Exekution betrieben, die Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung von
Liegenschaften des AG bewilligt wird oder sich sonst seine Bonität nachteilig
ändert.
7.
Gerät der AG mit der
Bezahlung des Teil- oder Schlußrechnungsbetrages in Verzug, so verliert dieser
den Anspruch auf alle ihm gewährten Rabatte, Nachlässe oder sonstige
Vergünstigungen.
8.
Zusätzlich ist der
AN im Verzugsfalle berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 % über dem
jeweiligen Diskontzinssatz der Österreichischen Nationalbank zu berechnen. Auch
die anfallenden Mahnspesen, Interventionskosten sowie die Kosten einer etwaigen
anwaltlichen Vertretung sind vom säumigen AG zu ersetzen.
Ist der Auftraggeber
auch ein Unternehmen, sind aus unternehmensbezogenen Geschäften gemäß
§ 352 UGB der gesetzliche Zinsfuß von 8% Punkte über dem Basiszinssatz.
9.
Zahlungen sind mit
schuldbefreiender Wirkung von AG ausschließlich auf die vom AN angegebenen
Konten zu leisten.
10.
Die Aufrechnung mit
Gegenforderungen oder die Zurückbehaltung von Zahlungen aus irgendwelchen
Gründen von seiten des AG ist unzulässig.
11.
Die Umsatzsteuer ist
von dem in der Schlußrechnung genannten Gesamtpreis innerhalb einer Frist von 14
Tagen in voller Höhe zu bezahlen. Dies gilt auch dann, wenn für die Berichtigung
des Werklohnes abweichende Zahlungsmodalitäten vereinbart wurden.
12.
Vom AG geltend
gemachte Gewährleistungsansprüche berechtigen diesen nicht, vereinbarte
Zahlungen zurückzuhalten.
13.
Der AN behält sich
das Eigentum an sämtlichen von ihr bei Werkerstellung verwendeten Waren bis zur
vollständigen Bezahlung des Rechnungsgesamtbetrages zuzüglich Zinsen und Kosten
vor.
1.
Wird ein Werk vom AN
aufgrund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen, Modellen oder sonstigen
Spezifikationen des AG angefertigt, so hat der AG den AN bei allfälliger
Verletzung von Schutzgesetzen schad- und klaglos zu halten.
2.
Ausführungsunterlagen wie Pläne, Skizzen oder sonstige technische oder
kaufmännische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte,
Abbildungen und dergleichen stets geistiges Eigentum des AN und unterliegen den
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung,
Nachahmung, Wettbewerb etc..
1.
Der Vertrag sowie
die AGB unterliegen österreichischem Recht.
2.
Zur Entscheidung
aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das sachlich für A-9300
St.Veit/Glan zuständige Gericht ausschließlich zuständig, demgemäß auch
Erfüllungsort im Sinne des § 88 JN.
Februar 2008